6. Mehrfacher Konsum harter Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, pornografische Bildaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert. 7. Mehrfacher Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, Betäubungsmittel konsumiert.