4. Mehrfaches Herstellen von harter Pornografie zum eigenen Konsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, zum eigenen Konsum pornografische Bildaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, erworben. 5. Besitz von harter Pornografie zum eigenen Konsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, zum eigenen Konsum pornografische Bildaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, besessen.