3. Mehrfaches Herstellen von harter Pornografie zum eigenen Konsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) Der Beschuldigte hat sich mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, zum eigenen Konsum pornografische Bild- und Videoaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie teilweise mit Minderjährigen und Tieren zum Inhalt haben, hergestellt.