1. Mehrfaches Inverkehrbringen von harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, pornografische Bild- und Videoaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie teilweise mit Minderjährigen und Tieren zum Inhalt haben, in Verkehr gebracht.