Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.236 (ST.2022.44; STA.2021.1323) Urteil vom 18. März 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Bekaj Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1992, von Wölflinswil, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Gegenstand Pornografie usw.; Tätigkeitsverbot -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 27. Juli 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Der Sachverhalt gemäss Anklage lautete wie folgt: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Mehrfaches Inverkehrbringen von harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, pornografische Bild- und Videoaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie teilweise mit Minderjährigen und Tieren zum Inhalt haben, in Verkehr gebracht. 2. Mehrfaches Herstellen von harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) Der Beschuldigte hat sich mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, pornografische Bild- und Videoaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie teilweise mit Minderjährigen und Tieren zum Inhalt haben, hergestellt. 3. Mehrfaches Herstellen von harter Pornografie zum eigenen Konsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) Der Beschuldigte hat sich mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, zum eigenen Konsum pornografische Bild- und Videoaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie teilweise mit Minderjährigen und Tieren zum Inhalt haben, hergestellt. 4. Mehrfaches Herstellen von harter Pornografie zum eigenen Konsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, zum eigenen Konsum pornografische Bildaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, erworben. 5. Besitz von harter Pornografie zum eigenen Konsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, zum eigenen Konsum pornografische Bildaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, besessen. 6. Mehrfacher Konsum harter Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, pornografische Bildaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert. 7. Mehrfacher Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, Betäubungsmittel konsumiert. 1. Besitz von harter Pornografie zum eigenen Konsum Auf den dem Beschuldigten gehörenden, nachfolgend genannten Geräten besass dieser am Donnerstag, 29. April 2021 wissentlich und willentlich die nachfolgenden Dateien, um diese zu einem späteren Zeitpunkt erneut anschauen zu können: -3- - Mobiltelefon Samsung S20+: 28 Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt - Mobiltelefon Samsung S8: 285 Bilddateien sowie 107 Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt - Mobiltelefon Samsung S6: 208 Bilder mit kinderpornografischem sowie eine Bilddatei mit kinder- und tierpornografischem Inhalt - Tablet Samsung Galaxy: 66 Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt Die gespeicherten Bilder sowie Videos zeigen minderjährige Mädchen und Knaben beim Oral-, Vaginal- sowie Analverkehren, beim Posieren in Unterwäsche sowie nackt beim Präsentieren der Geschlechtsteile. Die Bilddatei mit tierpornografischem Inhalt zeigt einen Hund, der ein minderjähriges Mädchen Jahren penetriert. Ort: […] Zeit: Donnerstag, 29. April 2021 2. Herstellen von harter Pornografie zum eigenen Konsum Der Beschuldigte erhielt zu einem unbekannten Zeitpunkt von seiner Freundin, B._____, unaufgefordert die nachfolgenden neun Fotos deren Nichte C._____, geb. tt.mm. 2015, per Whatsapp zugestellt: - Zwei Aufnahmen von vorne von C._____, welche mit gespreizten Beinen auf dem Boden sitzt, - Zwei Aufnahmen von vorne von C._____, welche mit gespreizten Beinen auf dem Rücken auf dem Bett liegt, - Drei Aufnahmen von hinten von C._____, welche mit gespreizten Beinen auf dem Bett kniet, - Eine Aufnahme von vorne von C._____, welche mit gespreizten Beinen auf dem Bett sitzt. Der Beschuldigte entschied sich nach dem Empfang der genannten Bilder an seinem Wohnort wissentlich und willentlich dazu, diese zu behalten, um die Bilder zu einem späteren Zeitpunkt erneut anschauen zu können. Entsprechend speicherte der Beschuldigte die Bilder in der Folge wissentlich und willentlich auf seinen Geräten ab. Ort: […] Zeit: unbekannter Zeitpunkt 3. Mehrfaches Inverkehrbringen von harter Pornografie, mehrfaches Herstellen harter Pornografie, mehrfaches Herstellen harter Pornografie zum eigenen Konsum, mehrfache Konsum von harter Pornografie Der Beschuldigte hat an seinem Wohnsitz an der […] in […] im Zeitraum zwischen Montag, 25. Mai 2020 und Donnerstag, 29. April 2021 an mehreren unterschiedlichen Tagen wissentlich und willentlich über einen speziell zum Zweck des Austauschs von harter Pornografie erstellten Gruppenchats des Messenger-Dienstes "KIK" Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt mit anderen unbekannten Personen geteilt. Inverkehrbringen durch den Beschuldigten: Der Beschuldigte stelle für die anderen Gruppenmitglieder hin und wieder Bild- und Videodateien im Chat zur Verfügung. Insbesondere versandte der Beschuldigte die nachfolgenden Videodateien an unbekannte Nutzer des Messenger-Dienstes "KIK": […] Video 1 zeigt einen liegenden Mann sowie ein auf ihm sitzendes, minderjähriges Mädchen beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Video 2 und 5 zeigen jeweils einen Mann der auf das Gesicht eines minderjährigen Mädchens ejakuliert. Video 3 und 6 zeigen einen Mann, -4- der von hinten ein minderjähriges Mädchen vaginal penetriert. Video 4 zeigt ein minderjähriges Mädchen, dass ein unbekanntes Tier, mutmasslich einen Geissbock, oral befriedigt. Video 7 zeigt einen Mann, der an einem minderjährigen Mädchen unter 10 Jahren mit seinen Händen sowie seinem Penis Manipulationen an deren Vagina vornimmt und zum Schluss auf dessen Vagina ejakuliert. Video 8 zeigt einen Mann, der auf das Gesicht eines schlafenden minderjährigen Mädchens ejakuliert. Herstellen und Konsum durch den Beschuldigten: Die von den anderen Gruppenmitgliedern versandten Bild- und Videodateien speicherte der Beschuldigte, nachdem er diese konsumiert hatte, auf seinen Geräten ab, um diese zu einem späteren Zeitpunkt erneut konsumieren zu können bzw. um diese in anderer Form via KIK erneut zum Teilen einzusetzen. Der Beschuldigte konnte so über den eingangs genannten Zeitraum Bild- und Videodateien im Umfang wie unter Ziff. 1 beschrieben ansammeln. Ort: […] Zeit: Montag, 25. Mai 2020 bis Donnerstag, 29. April 2021 4. Konsum von harter Pornografie, Herstellen harter Pornografie, Inverkehrbringen harter Pornografie Der Beschuldigte betrachtete zu einem unbekannten Zeitpunkt an seinem Wohnort in […] wissentlich und willentlich die unter Ziffer 2 genannten Bilder von C._____ auf seinem Tablet Samsung Galaxy. Während dem Betrachten der Bilder befriedigte sich der Beschuldigte selber. Den geschilderten Vorgang zeichnete der Beschuldigte gleichzeitig auf Video auf und speicherte dieses auf seinem Mobiltelefon Samsung S8 ab. Ebenso schickte er die Videodatei wissentlich und willentlich zu einem unbekannten Zeitpunkt via KIK an mehrere unbekannten Nutzer eines Gruppenchats. Ort: […] Zeit: unbekannter Zeitpunkt 5. Mehrfaches Herstellen harter Pornografie, mehrfaches Inverkehrbringen harter Pornografie Der Beschuldigte betrachtete zu jeweils unbekannten Zeitpunkten an seinem Wohnort in […] wissentlich und willentlich Bilder von C._____ auf seinem Tablet Samsung Galaxy. Während dem Betrachten der Bilder befriedigte sich der Beschuldigte selber. Dazu schlug er seinen erigierten Penis jeweils mehrfach auf das auf dem Tablet dargestellte Bild, welches C._____ jeweils mit geöffnetem Mund zeigt. Durch das Schlagen seines Penis gegen den geöffneten Mund von C._____ simulierte der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Durchführung von Oralverkehr. Den geschilderten Vorgang zeichnete der Beschuldigte jeweils gleichzeitig auf Video auf und speicherte diese auf seinem Mobiltelefon Samsung S8 ab. Ebenso schickte er die beiden Videodateien wissentlich und willentlich zu einem unbekannten Zeitpunkt via WhatsApp an seine Freundin, B._____. Ort: […] Zeit: unbekannter Zeitpunkt 6. Mehrfacher Konsum harter Pornografie, mehrfaches Herstellen harter Pornografie, mehrfaches Inverkehrbringen harter Pornografie Der Beschuldigte betrachtete zu jeweils unbekannten Zeitpunkten an seinem Wohnort in […] auf seinem Tablet Samsung Galaxy wissentlich und willentlich mindestens fünf Bilder von minderjährigen Mädchen im Bikini bzw. in aufreizender Pose. Während dem -5- Betrachten platzierte der Beschuldigte seinen erigierten Penis auf dem Tablet auf den bildlich dargestellten minderjährigen Mädchen. Den geschilderten Vorgang hielt der Beschuldigte je Bild mittels Screenshot fest und versandte diese Bilddateien wissentlich und willentlich zu einem unbekannten Zeitpunkt via KIK an mehrere unbekannten Nutzer eines Gruppenchats. Ort: […] Zeit: unbekannter Zeitpunkt 7. Mehrfacher Konsum von Betäubungsmitteln Der Beschuldigte konsumierte im Zeitraum vom Freitag, 29. Januar 2021 bis Freitag, 29. April 2021, an seinem Wohnort in […] mindestens einmal pro Monat wissentlich und willentlich Marihuana. Ort: […] Zeit: Freitag, 29. Januar 2021 bis Freitag, 29. April 2021 2. Das Bezirksgericht Laufenburg sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 31. August 2023 gemäss Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 4'500.00, ersatzweise 41 Tage Freiheitsstrafe. Von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot wurde abgesehen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 3. Oktober 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 9. Oktober 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 22. Januar 2024 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 18. März 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich ausschliesslich gegen den Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes durch die Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils). Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine -6- Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht vom angeklagten Sachverhalt ausgegangen und sprach den Beschuldigten gestützt darauf gemäss Anklage schuldig, sah jedoch von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ab, da ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliege (vorinstanzliches Urteil E. 13.2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft brachte mit Berufungsbegründung vor, dass es sich vorliegend nicht mehr um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB handle. Der Beschuldigte habe kinder- pornografisches Material im Umfang von rund 580 Bilder besessen und habe 9 Bilder mit kinderpornografischem Inhalt durch Abspeichern entsprechender Bilddateien hergestellt. Weiter habe er 8 Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt in Verkehr gebracht. Hierfür sei er, ausgehend von einem nicht unerheblichen Verschulden, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege kein besonders leichter Fall mehr vor. Unter diesen Voraussetzungen sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen, selbst wenn dieses vorliegend unbestrittenermassen nicht notwendig erscheine, um den Täter vor weiteren, gleichgelagerten Delikten abzuhalten. 2.3. Der Beschuldigte machte mit Berufungsantwort geltend, dass nicht einzig auf die Anzahl der sichergestellten Bild- und Videodateien abgestellt werden könne, um einen besonders leichten Fall zu verneinen. Es seien die Gesamtumstände zu würdigen. Der Beschuldigte habe einzig sogenannte «Hands off»-Delikte begangen und es liege weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine sexuelle Präferenzstörung vor. Seine Taten seien nicht pädophil motiviert gewesen. Der Beschuldigte habe einzig an seinem Arbeitsort Kontakt zu Minderjährigen, nämlich zu den Lehrlingen. Ein lebenslängliches Berufs- und Tätigkeitsverbot tangiere seine in der Bundesverfassung statuierte Wirtschaftsfreiheit massiv und hätte zur Folge, dass der Beschuldigte in seinem erlernten und bisher angestammten Beruf nicht mehr arbeiten könne. 3. 3.1. Wird jemand namentlich wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB – sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben – zu einer Strafe verurteilt, verbietet -7- das Gericht dem Täter lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB ist nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 4 bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen «besonders leichten Fall» handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort «ausnahmsweise» ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt (BGE 149 IV 161 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1). 3.2. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten können in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (etwa, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgesprochen wird) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafandrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. minder schwere sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen resultiert). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (namentlich der Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beziehung zwischen Täter und Opfer, dem Vorleben und den Verhältnissen des Täters) das Verschulden als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.2). 3.3. Der Beschuldigte wurde für eine Katalogtat nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB verurteilt. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich vorliegend nicht um einen besonders leichten Fall i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB: In objektiver Hinsicht liegen mit der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB Straftaten vor, welche mit einer erheblichen abstrakten Strafdrohung bewehrt sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.1; 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.6). -8- Der Beschuldigte besass auf verschiedenen Mobiltelefonen und einem Tablet eine sehr grosse Anzahl (über 500 Bilddateien und über 100 Videodateien) Dateien mit kinderpornografischem Inhalt, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen enthielten und massive Übergriffe auf Kinder zeigten (unter anderem Oral-, Vaginal- oder Analverkehr mit erwachsenen Männern). Er ist freiwillig einem Gruppenchat des Messenger-Dienstes «KIK» beigetreten, um diese Dateien mit anderen Teilnehmern der Gruppe auszutauschen (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.3; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Der Beschuldigte hat von seiner damaligen Freundin kinderpornografische Bilddateien ihrer damals noch nicht sechs Jahre alten Nichte erhalten, welche er auf seinen Geräten zum eigenen Konsum abgespeichert hat. Er hat es nicht bei einem blossen Anschauen dieser Dateien belassen, obschon er das Mädchen persönlich gekannt und auf den Bilddateien erkannt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Er hat zu einigen dieser Bilddateien der Nichte seiner Freundin onaniert und Oralverkehr mit einem Kind simuliert, indem er seinen Penis mehrfach auf das Bild der minderjährigen Nichte mit offenem Mund schlug. Diese Handlungen hat der Beschuldigte aufgezeichnet, resp. Fotos davon erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 6.4.1). Der Beschuldigte hat diese Bilder und Videos nicht versehentlich, sondern mit Wissen und Willen, demnach direktvorsätzlich besessen, hergestellt, in den Verkehr gebracht und konsumiert, wobei er wusste, dass es sich bei den Bild- und Videodateien um kinderpornografische Darstellungen handelt. Die Vorinstanz geht hinsichtlich des Inverkehrbringens von pornografischen Bild- und Videodateien i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB von einem nicht unerheblichen Verschulden aus (vorinstanzliches Urteil E. 10.3.1). Dieses Verschulden, das sich in der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten widerspiegelt, ist in keiner Weise mit einem «besonders geringem Verschulden», wie es die Botschaft als mögliches Beispiel für einen besonders leichten Fall vorsieht, vergleichbar (BBl 2016 6146, S. 6161). Es ist auch nicht von einem Fall mit Bagatellcharakter auszugehen. Bereits die sehr hohe Anzahl von kinderpornografischen Bild- und Videodateien spricht gegen die Annahme eines Bagatellfalls (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.6.1, in welchem ein Bagatellfall bereits bei insgesamt über 150 hartpornografischen Bildern verneint worden ist). Was sodann den Rahmen eines Bagatellfalls bei weitem sprengt, ist der Vorfall mit den Fotos der augenfällig noch sehr kindlichen Nichte seiner damaligen Freundin. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und den Vorbringen des Beschuldigten, ändert auch das Vorliegen von prognostisch günstigen Faktoren und der Umstand, dass beim Beschuldigten keine Pädophilie diagnostiziert wurde, nichts daran. Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit entgegen dem Verständnis des Beschuldigten auch bei allfälliger guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden. -9- Zweifellos bedeutet das lebenslängliche Tätigkeitsverbot für den Beschuldigten in seiner Berufswahl und Berufsausübung eine gewisse Härte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). Diese geht aber nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung des grundsätzlich zwingenden lebenslänglichen Tätigkeitsverbots in Kauf nahm oder sogar wollte (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.6.3). Damit fehlt es vorliegend bereits an der Voraussetzung des besonders leichten Falls, weshalb offenbleiben kann, ob das Tätigkeitsverbot nicht notwendig ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten. Ein Absehen von der Anordnung eines Berufs- und Tätigkeitsverbotes kommt vorliegend nicht in Betracht. 3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als begründet. Es ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Verbot, das jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auszusprechen. 4. 4.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren grundsätzlich gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und einer angemessenen Reduktion des Aufwands für das Studium und die Weiterleitung des Urteils auf 1 Stunde, aus der Staatskasse entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Der von ihm geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.00 gelangt jedoch nur für die ab 1. Januar 2024 erbrachten Aufwendungen zur Anwendung, während für die bis 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen der Stundenansatz für amtliche Verteidigungen von Fr. 200.00 Anwendung findet (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT; zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Dies ergibt eine gerundete Entschädigung von Fr. 4'900.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 10 - 4.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 12'988.75 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) zu tragen. 4.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'628.40 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB; - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB; - des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 4'500.00, ersatzweise 41 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 11 - 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Drogen und Gegenstände werden eingezogen: - 0.3 Gramm Marihuana - Mobiltelefon Samsung S20+, […] - Mobiltelefon Samsung S8, […] - Mobiltelefon Samsung S6 inkl. Ladekabel - Tablet Samsung Galaxy inkl. Ladekabel Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'900.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'988.75 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'450.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'628.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seinen finanziellen Verhältnisse erlauben. - 12 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 13 - Aarau, 18. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Bekaj