6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 26 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 2. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB