Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2) resultiert ein Betrag von Fr. 3'440.00. Zuzüglich Auslagen von Fr. 210.75 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (7.7 % auf Fr. 250.00; 8.1 % auf Fr. 3'358.35) ergibt sich für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von aufgerundet Fr. 3'950.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'975.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).