Weiter ist der Aufwand für die Nachbearbeitung des Urteils (Nachbearbeitung von 1 Stunde und Besprechung mit dem Beschuldigten von 0.5 Stunden) in Anbetracht des Obsiegens hinsichtlich der Landesverweisung von 1.5 Stunden um 0.5 Stunden zu kürzen. Damit ergibt sich im Berufungsverfahren ein angemessener Aufwand von 15.75 Stunden. Bei einem Stundensatz für die amtliche Verteidigung von Fr. 200.00 für die bis 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen von 1.25 Stunden bzw. von Fr. 220.00 für die ab 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen von 14.5 Stunden (§ 9 Abs. 3bis AnwT, zur zeitlichen - 25 -