Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Aufwand des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren höher gewesen sein sollte als im erstinstanzlichen Verfahren, zumal der damalige Aufwand auch nicht gekürzt worden ist. Der amtliche Verteidiger hat insbesondere für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung, sprich der mündlichen Berufungsbegründung und des Plädoyers einen Aufwand von insgesamt 15.25 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht des Ausgeführten stark überhöht erscheint. Dies umso mehr, als auf die Einvernahme des Beschuldigten ohnehin nur ad hoc reagiert werden konnte. Angemessen erscheint ein Aufwand von 8 Stunden, womit der Aufwand um 7.25 Stunden zu kürzen ist.