Ebenfalls wurden die Strafzumessung und insbesondere die Landesverweisung angefochten, auch wenn hierbei die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten von Relevanz waren, wurden auch diesbezüglich weitestgehend gleiche Ausführungen wie vor Vorinstanz gemacht. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Aufwand des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren höher gewesen sein sollte als im erstinstanzlichen Verfahren, zumal der damalige Aufwand auch nicht gekürzt worden ist.