Er verfügte bereits über fundierte Kenntnisse der Akten und konnte im Berufungsverfahren weitgehend auf eigene frühere Ausführungen abstellen. Der Beschuldigte hat sich mit Berufung – wie bereits vor erster Instanz – gegen den Schuldspruch des Betrugs gewendet, wobei er den Sachverhalt anerkannt hat und sich lediglich gegen die rechtliche Würdigung desselben gewendet hat. Ebenfalls wurden die Strafzumessung und insbesondere die Landesverweisung angefochten, auch wenn hierbei die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten von Relevanz waren, wurden auch diesbezüglich weitestgehend gleiche Ausführungen wie vor Vorinstanz gemacht.