Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wird, wobei es sich um einen zentralen Punkt handelt. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung, dies insbesondere im Schuldpunkt und hinsichtlich der Strafzumessung. Bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) zu ½ mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.