vorliegend doch deutlich unter der Grenze von zwei Jahren. Vor allem aber ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EGMR i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz zu beachten, dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen worden ist und der nicht vorbestrafte Beschuldigte somit gemäss EGMR keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Auch hat sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung – soweit ersichtlich – weitestgehend wohl verhalten. Im aktuellen Strafregisterauszug befinden sich zwar zwei Strafbefehle, die seither ergangen sind. Diese sind jedoch nicht einschlägig und vermögen keine negative Legalprognose zu begründen.