Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich beim betroffenen Rechtsgut des Vermögens nicht um ein besonders hochstehendes Rechtsgut – wie etwa Leib und Leben – handelt. Zudem wiegt das Verschulden des Beschuldigten – in Relation zum Strafrahmen – noch knapp leicht. Der Beschuldigte wird damit einhergehend zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten – mithin einer nicht zu bagatellisierenden Strafe – verurteilt.