Kindeswohl Rechnung zu tragen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.2; 6B_49/2022 vom 28. August 2024). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8 mit Hinweisen).