Der EGMR hielt zusammenfassend fest, dass die Schweizer Gerichte die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die eine sorgfältige Abwägung der individuellen und öffentlichen Interessen vorschreibt, nicht zufriedenstellend angewandt hätten. Sie hätten es versäumt, bestimmten Aspekten das gebührende Gewicht zu verleihen.