Hinsichtlich der Achtung des Familienlebens wurde lediglich festgehalten, dass die schweizerischen Gerichte davon ausgegangen seien, dass es der Ehefrau – einer serbischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz geboren wurde – und den beiden jungen Kindern möglich gewesen wäre, den Beschuldigten nach Bosnien und Herzegowina zu begleiten bzw. die Ehefrau diesbezüglich die Wahl hätte treffen können (§ 53). Der EGMR hielt zusammenfassend fest, dass die Schweizer Gerichte die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die eine sorgfältige Abwägung der individuellen und öffentlichen Interessen vorschreibt, nicht zufriedenstellend angewandt hätten.