Zudem hätten die schweizerischen Gerichte die positive Entwicklung des Beschuldigten und sein Engagement für ein rechtmässiges Verhalten ausser Acht gelassen (§ 51 f.). Hinsichtlich der Achtung des Familienlebens wurde lediglich festgehalten, dass die schweizerischen Gerichte davon ausgegangen seien, dass es der Ehefrau – einer serbischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz geboren wurde – und den beiden jungen Kindern möglich gewesen wäre, den Beschuldigten nach Bosnien und Herzegowina zu begleiten bzw. die Ehefrau diesbezüglich die Wahl hätte treffen können (§ 53).