Die schweizerischen Gerichte hätten diesen Umstand fälschlicherweise lediglich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Damit würden sie übersehen, dass der Beschuldigte angesichts dieser Verhältnisse keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Zudem hätten die schweizerischen Gerichte die positive Entwicklung des Beschuldigten und sein Engagement für ein rechtmässiges Verhalten ausser Acht gelassen (§ 51 f.).