Der EGMR erachtete das zu beurteilende Delikt bzw. die Verurteilung des Beschuldigten zwar als schwerwiegend (§ 48). Er erachtete es jedoch als massgebend, dass der Beschuldigte sich von Beginn an geständig gezeigt habe, und dass er kurz nach seiner Haftentlassung eine Vollzeitstelle gefunden habe, die er bis zu seiner Ausweisung aus der Schweiz zwei Jahre später beibehalten habe, und dass er sich während des gesamten Zeitraums gut verhalten habe. Die schweizerischen Gerichte hätten diesen Umstand fälschlicherweise lediglich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt.