begründet wurde, für die der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit zwei Jahre, verurteilt worden war. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.8 mit Hinweisen). Der EGMR erachtete das zu beurteilende Delikt bzw. die Verurteilung des Beschuldigten zwar als schwerwiegend (§ 48).