Unter diesen Vorzeichen würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung des Beschuldigten zu den minderjährigen Kindern und damit die Gewährleistungen gemäss Art. 8 EMRK in einem bedeutenden Ausmass tangieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 und 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.3.2.2). Die Möglichkeit, den Kontakt zu ihnen über moderne Kommunikationsmittel oder mittels Besuchen im Heimatland oder einem von der Landesverweisung nicht betroffenen Land aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5) erscheint zwar denkbar, zumal Kinder heutzutage mit