Der Beschuldigte würde die Schweiz bei einer Landesverweisung voraussichtlich alleine verlassen. Den Kindern wäre es nicht zuzumuten, in die Türkei zu ziehen, wenn die Mutter hier bleibt. Unter diesen Vorzeichen würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung des Beschuldigten zu den minderjährigen Kindern und damit die Gewährleistungen gemäss Art. 8 EMRK in einem bedeutenden Ausmass tangieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 und 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.3.2.2).