Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, wieso sich dies im Falle eines Wegzugs aus der Schweiz in ein anderes Land anders verhalten sollte, ist nicht vorhanden. In Nachachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist schulpflichtigen Kindern eine Ausreise zusammen mit einem oder beiden Elternteilen somit nur zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.4 mit Hinweis).