Berufungsverhandlung S. 10). Nach der – nicht überzeugenden – Rechtsprechung des Bundesgerichts befinden sich Kinder, welche in der Schweiz bereits die Schule besuchen, nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.4 mit Hinweis). Dass dies unabhängig vom Alter nicht richtig sein kann, zeigt gerade der vorliegende Fall, wo der Beschuldigte selbst im Alter von 11 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist ist und er sich sehr wohl als anpassungsfähig erwiesen hat.