Zu beachten ist weiter insbesondere, dass die Kinder des Beschuldigten – mit denen er eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiären Beziehung pflegt – in der Schweiz geboren worden sind, immer hier gelebt haben und hier entsprechend stark verwurzelt sind. Der Beschuldigte gibt namentlich auch an, mit den Kindern Schweizerdeutsch zu sprechen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, dass die Noch-Ehefrau und die Kinder im Falle einer Landesverweisung in der Schweiz bleiben würden (Protokoll - 19 -