Auch ist die Noch-Ehefrau – wenn auch erst teilweise – berufstätig (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Hierfür ist sie auf die Betreuung der Kinder durch den Beschuldigten angewiesen, dies auch obwohl die Eltern des Beschuldigten ebenfalls einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Andererseits ist die Familie auch auf die finanzielle Unterstützung des Beschuldigten angewiesen.