Sie hatten im Jahr 2003 geheiratet (GA act. 31) und lebten seither gemeinsam in der Schweiz. Die Noch-Ehefrau hat von den vom Beschuldigten begangenen Straftaten erst Jahre nach der Eheschliessung erfahren, sie ist die Ehe mit der Erwartung eines gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz eingegangen. Umso weniger ist von ihr zu erwarten, dass sie ihrem nun getrenntlebenden Ehemann ins Ausland folgt. Auch ist die Noch-Ehefrau – wenn auch erst teilweise – berufstätig (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.).