4.4.6. Die Landesverweisung des Beschuldigten würde auch die minderjährigen Kinder des Beschuldigten und die Noch-Ehefrau direkt betreffen. Alle drei verfügen in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung und haben die türkische Staatsbürgerschaft. Sie sind mit der türkischen Sprache und Kultur – die Kinder zumindest in begrenztem Umfang – vertraut. Es wäre damit grundsätzlich denkbar, dass sie dem Beschuldigten in das gemeinsame Heimatland folgen. Der Beschuldigte und seine Noch-Ehefrau befinden sich aktuell jedoch in Scheidung. Sie hatten im Jahr 2003 geheiratet (GA act. 31) und lebten seither gemeinsam in der Schweiz.