Insbesondere ist der Beschuldigte in einem Alter, in dem er auf sich alleine gestellt werden kann. Allenfalls könnte der Beschuldigte in seiner eigenen Wohnung leben, die er aktuell noch vermietet (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10), dies kann jedoch offen bleiben. Schliesslich erweist sich auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten als gut (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Zusammengefasst erscheint dem Beschuldigten eine soziale und berufliche Integration in der Türkei bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich.