gefunden hat. Im Jahr 2022 hat der Beschuldigte diese Stelle gekündigt, da er die Hitze aufgrund seiner Schuppenflechte nicht vertragen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff., GA act. 62). Die lange und durchgehende Arbeitstätigkeit ist positiv zu werten. Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt auch noch schuldenfrei (UA act. 29). Seit sich der Beschuldigte selbstständig machen wollte, ist die berufliche und insbesondere wirtschaftliche Integration jedoch mit Mängeln behaftet. Seine Selbstständigkeit steht auch in engem Zusammenhang zur vorliegenden Delinquenz.