4.4.3. Die weitere persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erweist sich als durchschnittlich. Insbesondere verfügt er hier über einen Kreis seiner erweiterten Familie, wobei alle Angehörigen – namentlich die Eltern und seine Brüder – in S._____ leben. Dies ist jedoch von sekundärer Bedeutung, zumal zum von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie gehört, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er mit den Eltern aufgrund seiner Scheidung in einer Wohnung lebt und nun eine eigene Wohnung sucht. Auch mit seinem Bruder habe er sehr häufig Kontakt.