, Beilagen 1 und 2 zum Protokoll Berufungsverhandlung). Die Beziehung des Beschuldigten zu den Kindern erscheint gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung als eng. So sind die Kinder jedes Wochenende und auch teilweise unter der Woche abends bei ihm, sobald er Feierabend hat. Der Sohn übernachtet teilweise auch bei ihm, die Tochter bevorzugt es, bei der Mutter zu schlafen, was gemäss dem Beschuldigten ihrem jungen Alter und der Wohnsituation geschuldet sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Auch wenn sich der Beschuldigte zur Begründung eines Härtefalls damit nicht mehr auf seine Ehe berufen kann, ist sein Recht auf Familienleben nicht zu vernachlässigen.