sich in Scheidung befinden. Seither wohnt der Beschuldigte bei seinen Eltern, welche – wie die Noch-Ehefrau und Kinder – in S._____ leben. G._____ ist 12 Jahre alt und besucht die 7. Klasse, H._____ ist 5 Jahre alt und besucht den zweiten Kindergarten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10, UA act. 26). Die Noch-Ehegatten haben die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder beantragt. Aktuell wird das väterliche Kontaktrecht frei bestimmt und der Beschuldigte zahlt für beide Kinder insgesamt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'600.00 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff., Beilagen 1 und 2 zum Protokoll Berufungsverhandlung).