Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR bereits als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Er verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung (UA act. 10). Sprachlich ist er gut integriert, er spricht Schweizerdeutsch, was in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer allerdings auch erwartet werden darf.