4.4. 4.4.1. Der heute 42-jährige Beschuldigte wurde in der Türkei geboren. Bis er ca. 11 Jahre alt war, lebte er in der Türkei und besuchte dort die Schule. Im Mai 1993 reiste er in die Schweiz ein, wo er die Schule ab der 3. Klasse und sodann seine Berufsausbildungen absolviert hat. Er lebt somit seit über 30 Jahren in der Schweiz und hat einen Teil seiner Kindheit und Jugendjahre hier verbracht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR bereits als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S.