Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt leicht strafmindernd aus. Ihr hätte jedoch höchstens mit einer Reduktion der Strafe um zwei Monate Rechnung getragen werden können. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es somit bei einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zuzüglich der Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00. 3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgesprochene Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzt, was im Berufungsverfahren unange- - 14 - fochten geblieben ist und womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat.