Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er lebt von seiner Ehefrau getrennt, hat zwei minderjährige Kinder und ist arbeitstätig. Gesundheitlich geht es ihm gut (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).