Der Beschuldigte hat den Sachverhalt grundsätzlich eingestanden, wenn er auch sein Verhalten nach wie vor relativiert und ausführt, es gebe weitaus schlimmere Delikte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Auch wenn sich angesichts der vorliegenden belastenden Beweise nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, ist doch nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen die Strafverfolgung leicht vereinfacht und verkürzt hat. Sein Geständnis darf deshalb diesbezüglich nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben und ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).