391 Abs. 2 StPO). Demzufolge erübrigt sich eine weitere Strafzumessung bzw. kann offen bleiben, ob für die Urkundenfälschung eine zu asperierende Freiheitsstrafe oder eine zusätzliche Geldstrafe auszusprechen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3 demgemäss nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf).