3.3.2. Es wäre damit bereits für den Betrug – noch ohne Berücksichtigung der Urkundenfälschung und selbst unter Berücksichtigung einer leicht strafmindernd zu berücksichtigenden Täterkomponente (siehe dazu sogleich) – eine deutlich höhere Freiheitsstrafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).