So wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, eine unselbstständige Arbeitsstelle zu suchen bzw. das vorgesehene Prozedere für den Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einzuhalten. Stattdessen folgte er seinem Wunsch, sich selbstständig zu machen, wofür er jedoch die finanziellen Risiken abwälzen wollte. Mithin kann nicht von einer finanziellen Notlage bzw. von einer von ihm subjektiv als aussichtlos empfundenen Drucksituation gesprochen werden. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn fremde Vermögen der Arbeitslosenkasse zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1;