durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich der beantragten Arbeitslosentaggeldern verfügt hat, zu berücksichtigen. So wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, eine unselbstständige Arbeitsstelle zu suchen bzw. das vorgesehene Prozedere für den Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einzuhalten.