3.3. Die Tatbestände des Betrugs gemäss Art. 146 StGB sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB sehen alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. 3.3.1. Hinsichtlich des Betrugs als – bei gleichem abstraktem Strafrahmen – konkret schwerste Straftat ergibt sich Folgendes: