Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von dem von ihm beantragten Schuldspruch des unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen anstatt des Betrugs – eine bedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren und eine Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.