nicht angefochten hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei einem Schuldspruch wegen einfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Dasselbe gilt im Übrigen auch für den nicht angefochtenen Schuldspruch der einfachen – statt der mehrfachen – Urkundenfälschung. 3. 3.1. Der Beschuldigte ist wegen Betrugs und Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 verurteilt.