2.6. Zusammenfassend hat der Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Betrugs mehrfach erfüllt. Damit ist Art. 148a StGB nicht mehr zu prüfen, insbesondere ist nicht von Belang, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegen würde (dazu: BGE 149 IV 273). Auch Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit im Schuldpunkt als unbegründet. Er hat sich wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB schuldig gemacht.