Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er, gewusst zu haben, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe, da ihm dies mitgeteilt worden sei und dass er gewusst habe, etwas Unrechtes zu tun, als er die falschen Angaben gemacht habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Damit ist seine Bereicherungsabsicht zu bejahen. Dem Beschuldigten ist zudem nicht zu folgen, wenn er ausführen lässt, dass ein einheitliches Delikt mit einheitlichem Tatentschluss vorliege. Der Beschuldigte traf bei jeder unwahren Angabe einen neuen Entschluss, dies insbesondere als er gefälschte Urkunden erstellte und einreichte.