Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich gehandelt hat, weshalb eine vorsätzliche Tatbegehung vorliegt. Der Beschuldigte wollte seine finanzielle Situation während des Aufbaus der selbstständigen Erwerbstätigkeit absichern und beabsichtigte dementsprechend, durch seine falschen Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse einen unrechtmässigen Vermögensvorteil für sich zu erlangen. Hieran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass er zunächst noch geglaubt haben dürfte, beim Aufbau der Selbstständigkeit finanziell unterstützt zu werden.