Sie hat die Zahlungen eingestellt und den Anspruch des Beschuldigten auf Arbeitslosentaggelder verneint. Sie hat damit ausreichende Vorsichtsmassnahmen ergriffen. Der Beschuldigte wäre bei zutreffenden Angaben nicht vermittlungsfähig gewesen, die Arbeitslosenkasse E._____ wurde damit über Vorliegen der Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosentaggeldern getäuscht. Er veranlasste sie so zur Auszahlung nicht geschuldeter Beträge und damit zu einer (Vermögens-)Schädigung. Die Arbeitslosenkasse E._____ erlitt im -9-